5. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Staatsanwaltschaft stütze sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin und von D.________. Dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage verweigert habe, dürfe ihr nicht nachteilig angelastet werden. Man könne nicht von einem klar nachgewiesenen Sachverhalt ausgehen. Ohnehin könne der Vermieterschaft kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden. Durch die Kündigung und die Tatsache, dass die Mieterschaft keinen Nachmieter gestellt habe, seien Aufwendungen entstanden.