4. Die Staatsanwaltschaft erwog, das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vereinbarung der vorzeitigen Vertragskündigung sei als rechtswidrig und schuldhaft zu bezeichnen, weshalb eine Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigert werde. Bei der Besprechung vom 15. Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin zwar nicht dabei gewesen und habe die Vereinbarung nicht mitunterzeichnet. Sie sei aber als verantwortliche Vertreterin der Vermieterschaft aufgetreten, indem sie sowohl den Mietvertrag mit der Privatklägerin und D.________ als auch jenen mit Familie I.________ mitunterzeichnet habe.