Inhalt der Vereinbarung war, dass die Privatklägerin und D.________ per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von CHF 10'000.00 als Entschädigung für die Auflösung des Mietvertrages bezahlen. 2 Einer der Strafanzeige beigelegten E-Mail der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie von der F.________ AG bereits Mitte September 2015 über einen möglichen Nachmieter informiert worden sei, auf mehrfache Nachfrage aber nur ausweichende Antworten erhalten habe. Auch anfangs Oktober 2015 seien keine konkreten Angaben bezüglich des Nachmieters erfolgt.