Im Mietvertrag wurde der Mietbeginn per 1. Oktober 2015 und eine Mindestmietdauer von zwei Jahren vereinbart. Mit E-Mail vom 23. August 2015 und eingeschriebenen Brief kündigten die Privatklägerin und D.________ den Mietvertrag. Am 1. September 2015 erklärte Rechtsanwalt H.________ namens der Privatklägerin und D.________ deren Bereitschaft zur Bezahlung der ersten zwei Mietzinse. Dies im Sinne einer Schadensminderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und sofern sich kein Nachmieter auf einen früheren Termin als den 1. Dezember 2015 finden lasse. In der Folge wurde zwischen der Mieterschaft und der E._____