2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.