Am 10. Dezember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass (1.) das Verfahren eingestellt werde, dass (2.) die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde, dass (3.) die Verfahrenskosten der Kanton trage und dass (4.) den beschuldigten Personen keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werde. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 4 der Verfügung vom 10. Dezember 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gemäss Antrag vom 29. November 2018 auszurichten. 2.