Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 524 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. Dezember 2018 (BJS 17 831) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führte ein Strafverfahren unter anderem gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) wegen Betrugs. Am 10. Dezember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass (1.) das Verfahren eingestellt werde, dass (2.) die Zivil- klage auf den Zivilweg verwiesen werde, dass (3.) die Verfahrenskosten der Kan- ton trage und dass (4.) den beschuldigten Personen keine Entschädigung und kei- ne Genugtuung ausgerichtet werde. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwer- deführerin am 21. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 4 der Verfügung vom 10. Dezember 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gemäss Antrag vom 29. November 2018 auszurichten. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Am 9. Januar 2017 reichte C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige wegen Betrugs ein. Den Beilagen zur Strafanzeige ist zu entnehmen, dass die Pri- vatklägerin und D.________ am 1. Juli 2015 mit der E.________ AG, vertreten durch F.________ AG bzw. deren Vertretern, der Beschwerdeführerin und G.________, einen Mietvertrag für ein Einfamilienhaus in M.________ abschlos- sen. Im Mietvertrag wurde der Mietbeginn per 1. Oktober 2015 und eine Mindest- mietdauer von zwei Jahren vereinbart. Mit E-Mail vom 23. August 2015 und einge- schriebenen Brief kündigten die Privatklägerin und D.________ den Mietvertrag. Am 1. September 2015 erklärte Rechtsanwalt H.________ namens der Privatklä- gerin und D.________ deren Bereitschaft zur Bezahlung der ersten zwei Mietzinse. Dies im Sinne einer Schadensminderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und sofern sich kein Nachmieter auf einen früheren Termin als den 1. Dezember 2015 finden lasse. In der Folge wurde zwischen der Mieterschaft und der E.________ AG am 15./19. Oktober 2015 eine Vereinbarung zur vorzeitigen Auflö- sung des Mietvertrages abgeschlossen. Inhalt der Vereinbarung war, dass die Pri- vatklägerin und D.________ per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von CHF 10'000.00 als Entschädigung für die Auflösung des Mietvertrages bezahlen. 2 Einer der Strafanzeige beigelegten E-Mail der Privatklägerin ist zu entnehmen, dass sie von der F.________ AG bereits Mitte September 2015 über einen mögli- chen Nachmieter informiert worden sei, auf mehrfache Nachfrage aber nur auswei- chende Antworten erhalten habe. Auch anfangs Oktober 2015 seien keine konkre- ten Angaben bezüglich des Nachmieters erfolgt. Mitte Oktober 2015 sei es zu dem Entgegenkommen der Vermieterschaft und dem Pauschalangebot über CHF 10'000.00 per Saldo aller Ansprüche gekommen. Die privatklägerischen Re- cherchen hätten ergeben, dass der Nachmieter seinen Mietvertrag am 6. Oktober 2015 unterzeichnet habe. Zudem habe er geäussert, er habe bereits am 21. Okto- ber 2015 in das Mietobjekt einziehen können und ihm sei mitgeteilt worden, dass er die Miete erst ab dem 1. November 2015 bezahlen müsse. 4. Die Staatsanwaltschaft erwog, das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vereinbarung der vorzeitigen Vertragskündigung sei als rechtswidrig und schuldhaft zu bezeichnen, weshalb eine Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigert werde. Bei der Besprechung vom 15. Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin zwar nicht dabei gewesen und habe die Vereinbarung nicht mitunterzeichnet. Sie sei aber als verantwortliche Vertreterin der Vermieterschaft aufgetreten, indem sie sowohl den Mietvertrag mit der Privatklägerin und D.________ als auch jenen mit Familie I.________ mitunterzeichnet habe. 5. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Staatsanwaltschaft stütze sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin und von D.________. Dass die Beschwerdeführe- rin ihre Aussage verweigert habe, dürfe ihr nicht nachteilig angelastet werden. Man könne nicht von einem klar nachgewiesenen Sachverhalt ausgehen. Ohnehin kön- ne der Vermieterschaft kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet wer- den. Durch die Kündigung und die Tatsache, dass die Mieterschaft keinen Nach- mieter gestellt habe, seien Aufwendungen entstanden. Die Vermieterschaft sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die neue Mieterschaft bekanntzugeben, zumal die alten Mieter rechtswidrig aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden seien. Ferner habe sie selber nur den Mietvertrag unterzeichnet, sei aber weder an der Verhand- lung der Vertragsauflösung noch an der Vereinbarung beteiligt gewesen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin ha- be Kenntnis von der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrags und dem neuen Miet- vertrag vom 6. Oktober 2015 gehabt. Dies ergebe sich aus dem aktenkundigen Umstand, dass Rechtsanwalt H.________ im Namen der Mieterschaft am 1. Sep- tember 2015 der E.________ AG die vorzeitige Vertragsauflösung bekannt gege- ben habe. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt verantwortlich für die Vermietung der Liegenschaft gewesen. Indem die Beschwerdeführerin den neuen Mietvertrag mitunterzeichnet habe, sei erstellt, dass sie über die Mietnachfolge per 1. November 2015 im Bild gewesen sei. Ausserdem sei sie gemäss Handelsregis- terauszug – wie auch G.________ – für die E.________ AG zeichnungsberechtigte Person mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ihre Unterschrift fehle zwar auf der Ver- einbarung vom 15. Oktober 2015. Es möge aber nicht zu überzeugen, wenn sie geltend mache, von diesem nicht alltäglichen Vorgang und der am 15. Oktober 2015 getroffenen Übereinkunft keine Kenntnis gehabt zu haben. Unbestritten sei ferner, dass die Beschwerdeführerin die Privatklägerin nicht über den neuen Ver- 3 tragsabschluss informiert habe und die Privatklägerin in Unkenntnis dieses Um- stands die Vereinbarung vom 15. Oktober 2015 unterzeichnet und die CHF 10‘000.00 bezahlt habe. Art. 28 Obligationenrecht (OR; SR 220) regle die absichtli- che Täuschung beim Vertragsabschluss. Diese betreffe ein Verhalten, durch das jemand bei einem anderen eine falsche Vorstellung hervorrufe, bestärke oder be- stehen lasse, um den anderen zur Abgabe einer Willenserklärung, insbesondere zum Abschluss eines Vertrages zu verleiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.2). Ungeachtet der von der Beschwerde- führerin gemachten Ausführungen zum Mietrecht habe sie durch ihr Verhalten an der Täuschung der Privatklägerin mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe die fal- sche Vorstellung über die Weitervermietung bei der Privatklägerin gekannt und die- se bestehen lassen, um sie zum Abschluss der Vereinbarung zu verleiten. Die Pri- vatklägerin habe sich folglich (unter anderem) aufgrund des Verhaltens der Be- schwerdeführerin in einem Irrtum befunden, welcher kausal für die Abgabe ihrer Willenserklärung gewesen sei. Die Privatklägerin hätte die Vereinbarung nicht un- terzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass ein Nachmieter habe gefunden werden können, welcher ab 1. November 2015 die Wohnungsmiete bezahlt habe. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) (BGE 116 la 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.126/2005 vom 27.4.2005 E. 3.8) verletzt und so rechtswidrig und schuldhaft das gegen sie geführte Strafver- fahren eingeleitet. Ausführungen zur Frage der ebenfalls bestrittenen Geringfügig- keit der mit der Untersuchung verbundenen Nachteile bzw. ihrer Aufwendungen im Strafverfahren erübrigten sich. 7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund des schweren Vor- wurfs auf einen Anwalt angewiesen gewesen. Obwohl sie vom Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei es für sie nötig gewesen, sich auf die Ein- vernahme mit Unterstützung vorzubereiten. Ihr könne keine rechtswidrige und schuldhafte Verhaltensweise angelastet werden, weil sie den neuen Mietvertrag mitunterzeichnet habe. Sie sei weder an der Verhandlung der Vertragsauflösung noch an der Vereinbarung selbst beteiligt gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft vermenge das Verhalten der Vermieterschaft mit der Rolle der Beschwerdeführerin. Zudem gebe das Verhalten der Vermieterschaft im straf- und zivilrechtlichen Sinn keinerlei Anlass zu Beanstandungen. Sogar D.________ habe angegeben, es sei normal, dass man sich aus einem Vertrag auskaufen müsse (EV D.________ vom 13.07.2017, Z. 35-36). Eine Verletzung moralischer oder ethischer Pflichten genü- ge für die Verweigerung einer Entschädigung nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018, BK 18 221 vom 29. Juni 2018; BGE 116 la 162, S. 165 E. 2). Die Beschwerdeführerin habe sich nicht widerrechtlich verhalten oder eine moralische oder ethische Pflicht verletzt. Sie habe auch das Verbot des Handelns gegen Treu und Glauben nicht verletzt. Die Generalstaats- anwaltschaft scheine ihre Kompetenzen zu verkennen, indem sie die Rolle als Zivil- richterin einnehme. Sie mache sich die Verweigerung einer Entschädigung zunut- ze, um ihren Unmut über das Verhalten der Beschwerdeführerin kundzutun und sie in diesem Sinne vorzuverurteilen. Dies gehe nicht an (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 322 vom 23. November 2017, E. 10 und 14). 4 8. 8.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Umkehrschluss aus Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise aber können ihr die Verfahrenskosten trotz Einstellung auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung und Genugtuung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (sog. Prozessverschulden). In diesem Sinn stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspru- chung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferle- gung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung liegt bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bun- desverfassung der Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) vor, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Die Kostenauflage käme so einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfas- sung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b mit Hinweis auf BGE 116 Ia 162 E. 2d und 2e). Das Verhalten ist schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abweicht. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Ferner muss zwischen dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). 8.2 Es wird so sein, dass die Beschwerdeführerin (als hauptsächlich verantwortliche Person) für die Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaft in M.________ zustän- dig war. Auch hält die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht fest, dass die Be- schwerdeführerin sowohl den Mietvertrag vom 1. Juli 2015 als auch denjenigen vom 6. Oktober 2015 (jeweils zusammen mit G.________) mitunterzeichnet hat. So ist es gemäss den Online-Handelsregisterauszügen der E.________ AG einerseits 5 und der F.________ AG andererseits auch vorgesehen. Beide Personen sind je zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt (vgl. und __________). Allerdings ergibt sich allein daraus noch nicht, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hätte. Um diesen Schluss ziehen zu können, wäre ausserdem eine klar ersichtliche Verknüpfung zur ebenfalls aktenkundigen Vereinbarung zur Auflösung des Mietvertrages vom 15. respektive vom 19. Oktober 2015 notwendig. Diesen Vertrag hat die Be- schwerdeführerin indes nicht (mit-)unterzeichnet. Er trägt von Seiten der E.________ AG einzig die Unterschrift von G.________. Überdies war die Be- schwerdeführerin (wie nebenbei auch die Privatklägerin) gemäss den Aus- führungen von D.________ bei der Verhandlung vom 15. Oktober 2015 nicht dabei. Daran teil nahmen gemäss D.________ nur er selber, K.________ sowie G.________ (vgl. EV D.________ vom 13.07.2017 Z. 24. f. und Z. 69 f.). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein prozessuales Verschulden der Beschwerde- führerin nicht auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände abstützen. Die Generalstaatsanwaltschaft vermengt in rechtlich unzulässiger Weise die in- nerorganisatorischen Abläufe und Verantwortlichkeiten bei der F.________ AG respektive der E.________ AG. Es kann nicht gefolgert werden, die Beschwerde- führerin trage Verantwortung in Bezug auf das Geschäftsgebaren der Vermieter- schaft, wenn sie das fragliche Dokument vom 15./19. Oktober 2015 gar nicht unter- zeichnet hat. Bloss weil die Beschwerdeführerin um die Nachmieterschaft wusste, lässt sich nicht ohne – hier fehlende – objektive Belege der Schluss ziehen, sie ha- be erstens um die Verhandlung vom 15. Oktober 2015 und die Vereinbarung vom 15./19. Oktober 2015 gewusst und zweitens der Privatklägerin sowie D.________ extra nichts gesagt. Anders zeigt sich die Situation bezüglich G.________, welche die Verfügung vom 10. Dezember 2015 bezeichnenderweise akzeptiert hat. Ihr Verhalten lässt sich nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin gleichsetzen oder vermengen. Daran ändert freilich nichts, dass die Beschwerdeführerin von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Keine Rolle spielt ebenso, wann – ob am 15. oder am 19. Oktober 2015 – D.________ und die Privatkläge- rin die fragliche Vereinbarung unterzeichneten. Offengelassen kann ferner, ob die Vereinbarung vom 15./19. Oktober 2015 mangels Kollektivunterschrift überhaupt gültig ist. 8.3 Nach dem Gesagten liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 430 Abs. 1 Bst. a noch von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Es war legitim, dass sich die Beschwer- deführerin bei diesem Vorwurf anwaltlichen Rat geholt hat. Die Beschwerde ist folg- lich gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist für das Verfahren BJS 17 831 an- tragsgemäss aus der Staatskasse mit CHF 1‘499.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a 6 i.V.m. Art 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird für das Verfahren BJS 17 831 eine Ent- schädigung von CHF 1‘499.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘663.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 25. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8