9. Das Honorar der unentgeltlichen Anwältin der Beschwerdeführerin wird gemäss eingereichter Kostennote vom 4. März 2019, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, bestimmt. Demnach wird Rechtsanwältin C.________ vom Kanton Bern ein amtliches Honorar von CHF 937.00, zuzüglich Auslagen von CHF 39.80 und MWST, total CHF 1‘052.00, entrichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘052.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).