Damit erscheint eine Verurteilung klar unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zu Recht eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 8. Unterliegt die beschwerdeführende Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton zu tragen. Sie werden vorliegend bestimmt auf CHF 2‘000.00. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog).