Auch hier fehlt es an einer stringenten Schilderung der Vorkommnisse und es lässt sich insgesamt nur begrenzt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen. 6.7 Letztlich lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren, ob die Beschwerdeführerin in der fraglichen Nacht von einem Schlag getroffen oder von einer akut