Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt und ihn daher nicht auf den Vorfall angesprochen zu haben. Diese Angst ist aber nur schwer nachvollziehbar, hat das Paar gemäss übereinstimmenden Aussagen zwar gelegentlich gestritten, jedoch nie körperliche Auseinandersetzungen gehabt. In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, gegenüber dem Zahnarzt gelogen zu haben, da sie den Beschuldigten habe schützen wollen. Auch hier fehlt es an einer stringenten Schilderung der Vorkommnisse und es lässt sich insgesamt nur begrenzt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen.