Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Sturz, ist aber der Meinung, der fragliche untere Zahn sei damals nicht betroffen gewesen (Einvernahme vom 6. Juni 2018 Z. 119-121). Aufgrund der Einschätzung der Ärzte und des erlittenen Kieferbruchs spricht aber dennoch viel für eine vorbestehende Verletzung der betroffenen Zahnpartie. Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführerin selber in sich widersprüchlich.