Dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzungen, wie gegenüber dem Zahnarzt in der Zahnklinik noch angegeben, beim Schlafwandeln zugezogen habe, erscheine sehr unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschuldigte ihr tatsächlich einen Schlag verpasst habe, sie ihn jedoch habe schützen wollen und deshalb gegenüber dem erstbehandelnden Zahnarzt falsche Angaben gemacht habe. Eine Verfahrenseinstellung rechtfertige sich jedenfalls nicht. 7.3 Gemäss Bericht vom 3. September 2018 der zahnmedizinischen Kliniken der Universität