5 allein könne der Sachverhalt nicht als hinreichend erhärtet gelten, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht höher erscheine als ein Freispruch. 7.2 Die Beschwerdeführerin sieht die Maxime «in dubio pro duriore» durch diese Argumentation verletzt. Immerhin sei erwiesen, dass sie sich am Morgen nach dem Vorfall beim Zahnarzt gemeldet und dort zwei Tage später einen Termin gehabt habe.