7. 7.1 Ergänzend begründete die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung mit dem fehlenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde. Der Vorwurf beruhe einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche vom Beschuldigten bestritten würden. Die Beschwerdeführerin selber habe den Schlag aber gar nicht bewusst wahrgenommen, sondern stütze sich auf Vermutungen. Diese würden auch durch die eingeholten Arztberichte von Dr. med. dent. F.________ und Dr. med. dent. G.________ nicht gestützt. Mit den Angaben der Beschwerdeführerin