Es ist – «in dubio pro duriore» – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte im angeblichen Tatzeitpunkt als Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führten, womit die angezeigte Tat als Offizialdelikt zu gelten hat. Von offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen, wie sie für die Verfahrenseinstellung erforderlich wären, kann nicht gesprochen werden.