Mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» ist es jedoch verfehlt, das Bestehen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts und somit eines gemeinsamen Haushalts gestützt auf die jetzige Aktenlage zu verneinen. Die Beweislage ist zu unsicher, um der Beschwerdeführerin den Schutz von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zu verwehren. Es ist – «in dubio pro duriore» – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte im angeblichen Tatzeitpunkt als Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führten, womit die angezeigte Tat als Offizialdelikt zu gelten hat.