Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, ist nur schwer vorstellbar, wie der im Tatzeitpunkt 34-jährige Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt noch immer in der Wohnung seiner Eltern gehabt haben soll. Zwar gibt es auch Hinweise, wie das Belassen des Wohnsitzes und der Postadresse in Bern oder die Unterbrüche in der Beziehung, die in eine andere Richtung deuten. Mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» ist es jedoch verfehlt, das Bestehen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts und somit eines gemeinsamen Haushalts gestützt auf die jetzige Aktenlage zu verneinen.