Dass die Beschwerdeführerin von «meiner» und der Beschuldigte von «ihrer» Wohnung sprach, lässt sich einfach darauf zurückführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zusammenzugs bereits als Mieterin dort gewohnt hatte – es eben ihre Wohnung war – und der Beschuldigte bei ihr einzog. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, ist nur schwer vorstellbar, wie der im Tatzeitpunkt 34-jährige Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt noch immer in der Wohnung seiner Eltern gehabt haben soll.