Während die Aussage der Beschwerdeführerin und die erste Aussage des Beschuldigten klar auf ein gemeinsames Zusammenleben schliessen lassen, ist die zweite Aussage des Beschuldigten weniger eindeutig. Gestützt auf diese Angaben ist aber jedenfalls nicht auszuschliessen, dass das Paar einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Dass die Beschwerdeführerin von «meiner» und der Beschuldigte von «ihrer» Wohnung sprach, lässt sich einfach darauf zurückführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zusammenzugs bereits als Mieterin dort gewohnt hatte – es eben ihre Wohnung war – und der Beschuldigte bei ihr einzog.