Zur Frage, wie die Wohnsituation des Paares aussah, finden sich in den Akten einzig subjektive Beweismittel, nämlich die Aussagen der beiden Beteiligten. Auf Frage, ob sie mit dem Beschuldigten zusammen in einer Wohnung gewohnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. November 2017, Z. 105-107: «Ich habe selber eine Wohnung in Belp am D.________ -weg. Ja, wir wohnten zusammen. Er zog zu mir in meine Wohnung. Vom September 2014 bis im April 2016 wohnten wir zusammen in meiner Wohnung.»