Schliesslich habe der Beschuldigte seine Schriften nie nach Belp verlegt und seine Postadresse nie geändert. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» könne nicht von einem gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit zwischen den Parteien ausgegangen werden. 6.5 Zur Frage, wie die Wohnsituation des Paares aussah, finden sich in den Akten einzig subjektive Beweismittel, nämlich die Aussagen der beiden Beteiligten.