Indizien für das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung ergäben sich bereits aus den von den bei den jeweiligen Einvernahmen verwendeten Formulierungen. Während die Beschwerdeführerin wiederholt von «meiner Wohnung» gesprochen habe, habe der Beschuldigte ausgesagt, er sei «bei ihr in der Wohnung» gewesen. Diese sei somit von beiden nie als gemeinsame Wohnung betrachtet worden. Diese Annahme werde durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten diversen Beziehungsunterbrüche bestärkt. Schliesslich habe der Beschuldigte seine Schriften nie nach Belp verlegt und seine Postadresse nie geändert.