Der Beschuldigte habe über einen Schlüssel verfügt und sich damit dauernd Zutritt zur Wohnung verschaffen können. Einen anderen Wohnsitz habe der Beschuldigte, abgesehen vom früheren Kinderzimmer bei seinen Eltern, zu denen er ab und zu gegangen sei, um seine Kleider zu holen, nicht gehabt. 6.4 Auf der anderen Seite kann nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf ein gefestigtes Zusammenleben im Sinne des Gesetzes geschlossen werden. Indizien für das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung ergäben sich bereits aus den von den bei den jeweiligen Einvernahmen verwendeten Formulierungen.