Auffassung der Beschwerdeführerin lebte sie im fraglichen Zeitraum während Jahren mit dem Beschuldigten in der von ihr gemieteten Wohnung zusammen. Sie, wie auch der Beschuldigte hätten die Wohnsituation in ihren jeweiligen Einvernahmen so dargestellt. Nicht die Schriften oder die Namen auf dem Mietvertrag sei vorliegend zentrales Kriterium, sondern der Schlüssel. Der Beschuldigte habe über einen Schlüssel verfügt und sich damit dauernd Zutritt zur Wohnung verschaffen können.