123, 126 und 180 StGB, in: ZStrR 123/2005 S. 308 f. m.w.H.). Insgesamt muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit einer gewissen Stabilität, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 123 StGB; CARBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl. 2010, N. 33 zu Art. 123 StGB). 6.3 Gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin lebte sie im fraglichen Zeitraum während Jahren mit dem Beschuldigten in der von ihr gemieteten Wohnung zusammen.