Der Schutz von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB greift nur bei Opfern häuslicher Gewalt. Dies setzt, wie der Gesetzestext sagt, das Führen eines gemeinsamen Haushalts von Opfer und Täter voraus. Es wird darauf abgestellt, ob die beiden Partner einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben, wo sie zusammenwohnen und in der Regel ihre Grundbedürfnisse befriedigen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die beiden ihren Wohnsitz am gleichen Ort haben. Es kann sogar sein, dass einer der Partner noch eine eigene, zusätzliche Wohnung hat.