Gemäss dieser Bestimmung wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn Täter und Opfer als Lebenspartner auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Während die Staatsanwaltschaft das Führen eines gemeinsamen Haushaltes im Sinne des Gesetzes verneinte und daher von einem Antragsdelikt ausging, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Die Tat sei daher von Amtes wegen zu verfolgen. 6.2 Der Schutz von Art.