Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vorliegen und sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen. Dann kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden – sofern es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).