Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.1). Dieser Grundsatz folgt dem Gedanken, wonach bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vorliegen und sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen.