4. In ihrer Strafanzeige wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, sie in der Nacht vom 7. April 2016, während sie geschlafen habe, vermutlich mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen zu haben. Sie habe danach höllische Schmerzen verspürt und sich in zahnärztliche Behandlung begeben. Der betroffene Zahn habe später operativ entfernt werden müssen. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a - e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand