Die Beschwerdeführerin war als Straf- und Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Durch die erfolgte Verfahrenseinstellung ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3. Die der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im Beschwerdeverfahren.