Am 8. Januar 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte am 26. Februar 2019 von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt dabei an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.