Mit Verfügung vom 20. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das angehobene Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein und nahm das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), soweit die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung betreffend, am 21. Dezember 2018 Beschwerde.