1. Am 28. November 2017 erschien B.________ auf der Polizeiwache Burgdorf und erhob Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2018 stellte sie einen weiteren Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 20. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das angehobene Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein und nahm das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht an die Hand.