Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 523 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. November 2018 (BM 18 13791) Erwägungen: 1. Am 28. November 2017 erschien B.________ auf der Polizeiwache Burgdorf und erhob Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen einfacher Körperverletzung und unbefugten Aufnehmens von Ge- sprächen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2018 stellte sie einen weiteren Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Mit Verfügung vom 20. November 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) das angehobene Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein und nahm das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin), soweit die Einstellung des Verfahrens wegen einfa- cher Körperverletzung betreffend, am 21. Dezember 2018 Beschwerde. Sie bean- tragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung sei wieder an die Hand zu nehmen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin auch im Beschwerdeverfahren. Am 8. Januar 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröff- net. In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2019 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte am 26. Februar 2019 von ihrem Replikrecht Gebrauch und hielt dabei an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdever- fahren nicht vernehmen. 2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin war als Straf- und Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Durch die erfolgte Verfahrenseinstellung ist sie in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 3. Die der Beschwerdeführerin vorinstanzlich gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im Beschwerdeverfahren. 4. In ihrer Strafanzeige wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, sie in der Nacht vom 7. April 2016, während sie geschlafen habe, vermutlich mit der Faust gegen den Kiefer geschlagen zu haben. Sie habe danach höllische Schmerzen verspürt und sich in zahnärztliche Behandlung begeben. Der betroffene Zahn habe später operativ entfernt werden müssen. 5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a - e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand 2 unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.1). Dieser Grundsatz folgt dem Gedanken, wonach bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage grundsätzlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. An- ders zu beurteilen sind Fälle, in denen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vorliegen und sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüberstehen. Dann kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden – sofern es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 6. 6.1 Streitig ist im vorliegenden Fall zunächst, ob die zur Anzeige gebrachte einfache Körperverletzung der Strafantragsfrist von Art. 31 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) unterliegt oder ob es sich um einen Fall einer qualifi- zierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB handelt. Gemäss dieser Bestimmung wird die Tat von Amtes wegen verfolgt, wenn Täter und Opfer als Lebenspartner auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Während die Staatsanwaltschaft das Führen eines gemeinsamen Haushaltes im Sinne des Gesetzes verneinte und daher von einem Antragsdelikt ausging, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten einen gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Die Tat sei daher von Amtes wegen zu verfolgen. 6.2 Der Schutz von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB greift nur bei Opfern häuslicher Gewalt. Dies setzt, wie der Gesetzestext sagt, das Führen eines gemeinsamen Haushalts von Opfer und Täter voraus. Es wird darauf abgestellt, ob die beiden Partner einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben, wo sie zusammenwohnen und in der Re- gel ihre Grundbedürfnisse befriedigen. Nicht zwingend erforderlich ist, dass die beiden ihren Wohnsitz am gleichen Ort haben. Es kann sogar sein, dass einer der Partner noch eine eigene, zusätzliche Wohnung hat. Entscheidend ist ein fakti- sches Zusammenwohnen, welches über kurze, wenn auch regelmässige und in- tensive Besuche hinausgeht. Indizien dafür können das Aufeinanderabstimmen von Handlungen des täglichen Lebens, das Aufteilen der im gleichen Haushalt anfal- 3 lenden Arbeiten sowie das gemeinsame Tragen der entsprechenden Kosten sein. Auch kann das Vorhandensein von Möbeln und Effekten beider Beziehungsleute in der gleichen Wohnung als Anhaltspunkt für die Annahme einer Lebensgemein- schaft herangezogen werden (RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 82 zu Art. 55a StGB; COLOMBI, Gewalt in der Ehe und in der Part- nerschaft – zur Auslegung der neuen Art. 123, 126 und 180 StGB, in: ZStrR 123/2005 S. 308 f. m.w.H.). Insgesamt muss der Bestand einer festen und aussch- liesslichen Zweierbeziehung mit einer gewissen Stabilität, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 31 zu Art. 123 StGB; CARBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Aufl. 2010, N. 33 zu Art. 123 StGB). 6.3 Gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin lebte sie im fraglichen Zeitraum während Jahren mit dem Beschuldigten in der von ihr gemieteten Wohnung zu- sammen. Sie, wie auch der Beschuldigte hätten die Wohnsituation in ihren jeweili- gen Einvernahmen so dargestellt. Nicht die Schriften oder die Namen auf dem Mietvertrag sei vorliegend zentrales Kriterium, sondern der Schlüssel. Der Be- schuldigte habe über einen Schlüssel verfügt und sich damit dauernd Zutritt zur Wohnung verschaffen können. Einen anderen Wohnsitz habe der Beschuldigte, abgesehen vom früheren Kinderzimmer bei seinen Eltern, zu denen er ab und zu gegangen sei, um seine Kleider zu holen, nicht gehabt. 6.4 Auf der anderen Seite kann nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht auf ein ge- festigtes Zusammenleben im Sinne des Gesetzes geschlossen werden. Indizien für das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung ergäben sich bereits aus den von den bei den jeweiligen Einvernahmen verwendeten Formulierungen. Während die Be- schwerdeführerin wiederholt von «meiner Wohnung» gesprochen habe, habe der Beschuldigte ausgesagt, er sei «bei ihr in der Wohnung» gewesen. Diese sei somit von beiden nie als gemeinsame Wohnung betrachtet worden. Diese Annahme werde durch die von der Beschwerdeführerin erwähnten diversen Beziehungsun- terbrüche bestärkt. Schliesslich habe der Beschuldigte seine Schriften nie nach Belp verlegt und seine Postadresse nie geändert. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» könne nicht von einem gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit zwischen den Parteien ausgegangen werden. 6.5 Zur Frage, wie die Wohnsituation des Paares aussah, finden sich in den Akten ein- zig subjektive Beweismittel, nämlich die Aussagen der beiden Beteiligten. Auf Fra- ge, ob sie mit dem Beschuldigten zusammen in einer Wohnung gewohnt habe, antwortete die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Novem- ber 2017, Z. 105-107: «Ich habe selber eine Wohnung in Belp am D.________ -weg. Ja, wir wohnten zusammen. Er zog zu mir in meine Wohnung. Vom September 2014 bis im April 2016 wohnten wir zusammen in meiner Wohnung.» Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018, Z. 23-28 auf die gleiche Frage zur Antwort: «Mein Wohnsitz war immer in Bern an der E.________ -strasse in Bern. Ich war jedoch viel bei ihr in ihrer Wohnung. Ich wohnte über Jahre mehrheitlich bei ihr in ihrer Wohnung. Viele Kleider und Utensi- 4 lien hatte ich in ihrer Wohnung. Vielleicht holte ich einmal die Woche etwas von zu Hause, aber im grossen und Ganzen hatte ich dort viele Sachen, inklusive Zahnbürste.» Bei der Staatsanwaltschaft gab er am 6. Juni 2018, als er gefragt wurde, ob er um- sonst bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe, zu Protokoll (Z. 67-72): «Ja, ich war 4-5 Tage die Woche bei ihr, war aber weiterhin bei meinen Eltern gemeldet. Die restli- chen Tage der Woche habe ich bei meinen Eltern übernachtet. Dort habe ich ein Zimmer. Die Post- adresse lautet auch auf die Adresse meiner Eltern. Ich hatte aber sicherlich ein paar Kleider und Sa- chen bei Frau B.________. Meine Schulsachen und wichtigen Papiere, also mein Büro, hatte ich nach wie vor bei meinen Eltern.» Auf Vorhalt der oben zitierten Einvernahme vom 2. Februar 2018 und auf Frage, ob er diese bestätigen könne, meinte er sodann: «Ja wie gesagt, ich war viel bei ihr. Ich hatte sicher genügend Kleider für eine Woche bei ihr. Wir wa- ren zusammen, das ist normal.» Während die Aussage der Beschwerdeführerin und die erste Aussage des Be- schuldigten klar auf ein gemeinsames Zusammenleben schliessen lassen, ist die zweite Aussage des Beschuldigten weniger eindeutig. Gestützt auf diese Angaben ist aber jedenfalls nicht auszuschliessen, dass das Paar einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Dass die Beschwerdeführerin von «meiner» und der Be- schuldigte von «ihrer» Wohnung sprach, lässt sich einfach darauf zurückführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zusammenzugs bereits als Mieterin dort gewohnt hatte – es eben ihre Wohnung war – und der Beschuldigte bei ihr ein- zog. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, ist nur schwer vorstellbar, wie der im Tatzeitpunkt 34-jährige Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt noch immer in der Wohnung seiner Eltern gehabt haben soll. Zwar gibt es auch Hinwei- se, wie das Belassen des Wohnsitzes und der Postadresse in Bern oder die Unter- brüche in der Beziehung, die in eine andere Richtung deuten. Mit Blick auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» ist es jedoch verfehlt, das Bestehen eines ge- meinsamen Lebensmittelpunkts und somit eines gemeinsamen Haushalts gestützt auf die jetzige Aktenlage zu verneinen. Die Beweislage ist zu unsicher, um der Be- schwerdeführerin den Schutz von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB zu verwehren. Es ist – «in dubio pro duriore» – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte im angeblichen Tatzeitpunkt als Lebenspartner einen gemeinsa- men Haushalt führten, womit die angezeigte Tat als Offizialdelikt zu gelten hat. Von offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen, wie sie für die Verfahrensein- stellung erforderlich wären, kann nicht gesprochen werden. 7. 7.1 Ergänzend begründete die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung mit dem fehlenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde. Der Vorwurf beruhe einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche vom Beschuldigten be- stritten würden. Die Beschwerdeführerin selber habe den Schlag aber gar nicht bewusst wahrgenommen, sondern stütze sich auf Vermutungen. Diese würden auch durch die eingeholten Arztberichte von Dr. med. dent. F.________ und Dr. med. dent. G.________ nicht gestützt. Mit den Angaben der Beschwerdeführerin 5 allein könne der Sachverhalt nicht als hinreichend erhärtet gelten, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht höher erscheine als ein Freispruch. 7.2 Die Beschwerdeführerin sieht die Maxime «in dubio pro duriore» durch diese Ar- gumentation verletzt. Immerhin sei erwiesen, dass sie sich am Morgen nach dem Vorfall beim Zahnarzt gemeldet und dort zwei Tage später einen Termin gehabt habe. Es sei auch erwiesen, dass der betroffene Zahn bis zur Wurzel gespalten gewesen sei und die Beschwerdeführerin über starke Schmerzen an Zähnen und Lippen geklagt habe. In der fraglichen Nacht müsse also tatsächlich etwas passiert sein. Dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzungen, wie gegenüber dem Zahnarzt in der Zahnklinik noch angegeben, beim Schlafwandeln zugezogen habe, erscheine sehr unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschuldigte ihr tatsächlich einen Schlag verpasst habe, sie ihn jedoch habe schützen wollen und deshalb gegenüber dem erstbehandelnden Zahnarzt falsche Angaben ge- macht habe. Eine Verfahrenseinstellung rechtfertige sich jedenfalls nicht. 7.3 Gemäss Bericht vom 3. September 2018 der zahnmedizinischen Kliniken der Uni- versität Bern, wo sich die Beschwerdeführerin zwei Tage nach dem Vorfall behan- deln liess, kontaktierte sie wegen starker Schmerzen an den Zähnen und der Lippe den Zahnarzt. Dabei habe sie angegeben, sie habe geschlafwandelt und sich dabei geschlagen. Der behandelnde Arzt habe mutmasslich eine parodontitis apicalis am fraglichen Zahn diagnostiziert. Der Zahn sei erheblich vorgeschädigt gewesen und habe eine Wurzelkanalbehandlung aufgewiesen. Seit Januar 2018 ist die Be- schwerdeführerin bei Dr. med. dent. F.________ in Behandlung. Dieser gab in sei- nem Bericht vom 9. August 2018 an, er habe in den Akten gelesen, dass der Zahn habe extrahiert werden müssen, wobei die Lücke mittlerweile geschlossen sei. Grund für den Zahnverlust sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ein Schlag ihres Ex-Freundes gewesen. Eine vorbestehende Schädigung des betroffe- nen Zahnes sei ihm nicht bekannt. 7.4 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. November 2017 gab die Beschwerdeführerin an, in der Nacht vom 4. April 2016 erwacht zu sein, weil sie höllische Schmerzen im Unterkiefer rechts verspürt habe. Sie habe sofort vermutet, ihr Freund habe sie geschlagen, habe vor dem Spiegel im Badezimmer jedoch keine äusseren Verlet- zungen feststellen können. Als ihr Freund aufgestanden sei, habe er ungefragt ge- sagt «I ha mi Schatz gschlage». Danach sei der Vorfall zwischen den beiden nicht mehr thematisiert worden (Z. 37-53). Weiter gab sie an, dem erstbehandelnden Zahnarzt wahrheitswidrig angegeben zu haben, in der Nacht um sich geschlagen und sich so die Verletzung zugefügt zu haben (Z. 70-71). Bei der Staatsanwalt- schaft deponierte sie am 6. Juni 2018, sie habe den Schlag nicht wahrgenommen, aber es müsse eine Schlag gewesen sein (Z. 83). Sie habe dem Zahnarzt nicht die Wahrheit gesagt, da sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Sie habe ihn erst nach der Trennung darauf angesprochen und verlangt, er solle den Zahn be- zahlen (Z. 104-105). 7.5 Der Beschuldigte bestreitet mit Nachdruck, die Beschwerdeführerin jemals ge- schlagen zu haben (Einvernahme vom 2. Februar 2018 Z. 44-48; Einvernahme vom 6. Juni 2018 Z. 34-38, 55). 6 7.6 Klar ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel einzig, dass die Beschwerdeführe- rin wegen in der Nacht aufgetretenen starken Zahnschmerzen am 8. April 2016 den Zahnarzt aufsuchte und dass der betroffene Zahn in der Folge extrahiert werden musste. Unklar ist hingegen die Ursache für die Beschädigung des Zahns. Soweit in den beiden aktenkundigen Arztberichten ersichtlich, hat keiner der behandelnden Zahnärzte selber eine aktive Gewalteinwirkung auf den Zahn festgestellt. Der erst- behandelnde Zahnarzt hat jedoch mutmasslich eine parodontitis apicalis, gemein- hin als Parodontose bezeichnet, diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine Ent- zündung des Kieferknochens, die durch das Eindringen von Bakterien verursacht wird. Sie tritt als Folge eines nicht vitalen Zahns auf und kann sehr schmerzhaft sein (vgl. https://www.zahn-lexikon.com/index.php/p/1126-parodontitis-apicalis- parodontose, zuletzt besucht am 4. März 2019). Die starken und plötzlich auftre- tenden Schmerzen lassen sich mit dieser Diagnose vereinbaren. Die Diagnose steht aber offensichtlich nicht im Einklang mit der These, wonach die Schmerzen durch einen Schlag in den Kiefer verursacht worden sind. Auch die Beschwerde- führerin selber hat den vermeintlichen Schlag nicht gespürt, sondern ist lediglich aufgrund von Schmerzen im Kieferbereich aufgewacht. Zudem ist keineswegs aus- geschlossen, dass der betroffene Zahn bereits vorbeschädigt war. Die zuständigen Zahnärzte der zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern haben eine Vorbe- schädigung ausdrücklich erwähnt. Dr. med. dent. F.________ demgegenüber gab einzig an, ihm sei keine Vorbeschädigung bekannt – kann eine solche folglich aber auch nicht ausschliessen. Wie der Beschuldigte ferner bei der Polizei erzählte (Ein- vernahme vom 2. Februar 2018 Z. 159-163), hat die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch hinter sich, bei dem sie aus dem 3. Stock eines Gebäudes gesprun- gen war, wobei auch die Zähne betroffen waren, und sie einen Kieferbruch erlitten hatte. Die Beschwerdeführerin bestätigte diesen Sturz, ist aber der Meinung, der fragliche untere Zahn sei damals nicht betroffen gewesen (Einvernahme vom 6. Juni 2018 Z. 119-121). Aufgrund der Einschätzung der Ärzte und des erlittenen Kieferbruchs spricht aber dennoch viel für eine vorbestehende Verletzung der be- troffenen Zahnpartie. Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführerin selber in sich widersprüchlich. Während sie gegenüber dem erstbehandelnden Zahnarzt angab, geschlafwandelt und sich dabei geschlagen zu haben, erklärte sie gegenüber der Polizei, sie habe dem Zahnarzt wahrheitswidrig gesagt, in der Nacht um sich geschlagen und sich dabei verletzt zu haben (Einvernahme vom 28. November 2018 Z. 70-71). Bereits hier sind Unstimmigkeiten erkennbar. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie an, Angst vor dem Beschuldigten gehabt und ihn daher nicht auf den Vorfall ange- sprochen zu haben. Diese Angst ist aber nur schwer nachvollziehbar, hat das Paar gemäss übereinstimmenden Aussagen zwar gelegentlich gestritten, jedoch nie körperliche Auseinandersetzungen gehabt. In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, gegenüber dem Zahnarzt gelogen zu haben, da sie den Beschuldigten habe schützen wollen. Auch hier fehlt es an einer strin- genten Schilderung der Vorkommnisse und es lässt sich insgesamt nur begrenzt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen. 6.7 Letztlich lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren, ob die Beschwer- deführerin in der fraglichen Nacht von einem Schlag getroffen oder von einer akut 7 auftretenden parodontitis apicalis geplagt worden ist oder ob die Zahnschmerzen aus einem anderen Grund aufgetreten sind. Weitere dienliche Beweismittel, die et- was zur Aufklärung des Geschehens beitragen könnten, sind nicht ersichtlich. Ge- stützt auf die teilweise widersprüchlichen Arztberichte und die widersprüchlichen Angaben der Beteiligten lässt sich der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht er- härten. Damit erscheint eine Verurteilung klar unwahrscheinlicher als ein Frei- spruch. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen einfacher Körperverlet- zung zu Recht eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 8. Unterliegt die beschwerdeführende Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so sind die Verfahrenskosten vorläufig vom Kanton zu tragen. Sie werden vorliegend bestimmt auf CHF 2‘000.00. Die Beschwerdefüh- rerin hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 9. Das Honorar der unentgeltlichen Anwältin der Beschwerdeführerin wird gemäss eingereichter Kostennote vom 4. März 2019, welche zu keinen Bemerkungen An- lass gibt, bestimmt. Demnach wird Rechtsanwältin C.________ vom Kanton Bern ein amtliches Honorar von CHF 937.00, zuzüglich Auslagen von CHF 39.80 und MWST, total CHF 1‘052.00, entrichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘052.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die Verfahrens- kosten von CHF 2‘000.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der unentgeltlichen Anwältin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin C.________, wird eine Entschädigung von CHF 1‘052.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 1‘052.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 7. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Vertretung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils- dispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 9