3.3 Antragsgemäss ist der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 433 StPO). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote in Aussicht gestellt, weshalb die Entschädigung pauschal auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern.