135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das in E. 3.1 Gesagte, ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren entfällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 3.3 Antragsgemäss ist der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 433 StPO).