Die Kosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden somit vom Kanton Bern getragen. 3.2 Die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verteidigung gilt gemäss Praxis des Kantons Bern – unter Vorbehalt des Widerrufs – auch für das Beschwerdeverfahren. Widerrufsgründe liegen keine vor. Das urteilende Gericht wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens festlegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).