3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Konstellation rechtfertigt indessen, von einer Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzusehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, war die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts auch für einen Anwalt nicht von Vornherein als unrichtig erkennbar. Die Kosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden somit vom Kanton Bern getragen.