Aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts nicht korrekt gewesen ist, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Beschwerdezulässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten (zu den Kostenfolgen: E. 3 hiernach). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Zulassung von C.________ als Privatklägerin hat, nicht näher eingegangen zu werden (bejahend: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 325 vom 17. Februar 2015 und BK 16 352 vom 31. Oktober 2016; nicht geprüft im Beschluss BK 18 88 vom 2. Mai 2018 E. 2).