4 selbst vom Bundesgericht strenge Anforderungen gesetzt, vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts 1B_479/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Beschwerde erweist sich somit als unzulässig; auf sie ist nicht einzutreten. Aus dem Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Regionalgerichts nicht korrekt gewesen ist, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Beschwerdezulässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten (zu den Kostenfolgen: E. 3 hiernach).