b und 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte (abgesehen von den zuvor genannten Ausnahmen) erst mit dem Endentscheid angefochten werden können, sinnentleert. Dass sich dies in zeitlicher und finanzieller Sicht negativ auswirken kann, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen und stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG des Bundesgerichtsgesetzes dar (BGG, SR 173.110; Entscheid des Bundesgerichts 6B_696/2014 vom 13. August 2014; ferner werden an Kosten- und Aufwandargumente im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG