den. Auch das Argument, wonach bei einem Nichteintretensentscheid die erstinstanzliche Verhandlung (offensichtlich) mit einem Mangel weitergeführt würde, mit der Folge, dass sich das erstinstanzliche Gericht nach einer allfälligen Kassation durch das Berufungsgericht erneut mit der Sache befassen müsste, was Kosten und Aufwand generiere, greift nicht. Würden Kosten- und Zeitaspekte die Zulässigkeit der Beschwerde begründen, wären Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte (abgesehen von den zuvor genannten Ausnahmen) erst mit dem Endentscheid angefochten werden können, sinnentleert.