Gleichzeitig hat sie die Fortsetzungsverhandlung in Aussicht gestellt, sobald der Entscheid der Beschwerdekammer vorliegt. Dieses Vorgehen steht dem Beschleunigungsgebot und damit dem Grundsatz, wonach die Hauptverhandlung eine Einheit bilden soll, d.h. dass diese nach der Behandlung allfälliger Vorfragen ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen ist, nicht entgegen (Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit der Zulassung als Privatklägerin werden der mutmasslich Geschädigten Beteiligungs- und Anfechtungsrechte gewährt. Dass mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung bis Vorliegen des Rechtsmittelentscheids zugewartet wird, kann nicht als unnötige Unterbrechung bezeichnet wer-