Angesichts der vom Beschwerdeführer – betreffend den Vorfall vom 15. April 2015 – bestrittenen Privatklägerstellung von C.________ und der in diesem Zusammenhang angekündigten Beschwerde hat die Gerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht das Beweisverfahren bzw. den Gegenstand der Einvernahmen beschränkt und hiernach die Verhandlung abgebrochen. Gleichzeitig hat sie die Fortsetzungsverhandlung in Aussicht gestellt, sobald der Entscheid der Beschwerdekammer vorliegt.