Aus dem Umstand, dass die Verhandlung abgebrochen worden ist, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid BK 11 248 vom 2. November 2011 befunden, dass ein Verhandlungsunterbruch die Beschwerdemöglichkeit nicht wieder aufleben lässt (E. 3 des vorgenannten Beschlusses). Angesichts der vom Beschwerdeführer – betreffend den Vorfall vom 15. April 2015 – bestrittenen Privatklägerstellung von C.___