dies im Gegensatz zu seiner in der Erstausgabe vertretenen Auffassung]). Die Beschwerdekammer hat sich bereits eingehend mit dieser Meinung auseinandergesetzt und sie angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Unterbrechungen und Verzögerungen der Hauptverhandlung zu verhindern, verworfen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 126 vom 21. April 2016 E. 2.4). Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid drängt sich – auch mit Blick auf die seither ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung – nicht auf. Aus dem Umstand, dass die Verhandlung abgebrochen worden ist, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.