Sie stellt für den Beschwerdeführer einen verfahrensleitenden und nicht etwa einen verfahrensabschliessenden Entscheid dar, kann die Zulassung der Privatklägerschaft doch in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid vom Beschwerdeführer nochmals in Frage gestellt werden. Auch droht dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung kein Beweisverlust. Gemäss Praxis der Beschwerdekammer ist die Beschwerde demzufolge