Pra 2013 Nr. 9]). Sie sind mit dem Endentscheid anzufechten. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, kann nicht allein auf den Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 Bst. b (und Art. 65 Abs. 1) StPO abgestellt werden. Unter Hinweis auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck dieser Bestimmung sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass gewisse den Lauf des Verfahrens betreffende Entscheide trotzdem Gegenstand einer Beschwerde sein können. Der Praxis der Beschwerdekammer zufolge ist hierbei nach dem Entscheidzeitpunkt zu differenzieren.